VISAGEBÜHREN UND ANTRAGSBEARBEITUNGSZEIT

(ab 05 Oktober 2009)



I.   VISAGEBÜHREN UND ANTRAGSBEARBEITUNGSZEIT FÜR STAATSBÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION (AUSSER GROSSBRITANIEN UND IRLAND)

AUFENHALTSDAUER BIS ZU 90 TAGEN PRO HALBJAHR


gemäss Artikel 6 und 7 des Visaerleichterungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation vom 25.05.2006 (Inkrafttreten am 01.06.2007)


ABKOMMEN

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

über die Erleichterung der Ausstellung von Visa

für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation


Artikel 6 - Antragsbearbeitungsgebühren


1.   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.


2.   Die Vertragsparteien verlangen eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor seiner geplanten Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b, e und f sowie in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle.


3.   Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:


a)   enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder – von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind;


b)   Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;


c)   Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;


d)   Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;


e)   Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;


f)   Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;


g)   Teilnehmer an internationalen Jugensportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;


h)   Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul und anderen Austauschprogrammen;


i)   Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.


Artikel 7- Antragsbearbeitungszeit


1.   Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über die Visumanträge.


2.   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.


3.   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf 3 Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

II.  AUFENHALTSDAUER MEHR ALS 90 TAGE PRO HALBJAHR FÜR STAATSANGEHÖRIGE DEUTSCHLANDS

Arbeitsvisa, Studentendauervisa (wenn nicht befreit gemäß dem internationalen Abkommen) - 60 EUR

III. VISAGEBÜHREN FÜR STAATENLOSE

Bearbeitungsdauer 4-20 Tage 1-3 Tage
Einmaliges Visum 50 EUR 155 EUR
Zweimaliges Visum 100 EUR 230 EUR
Mehrfaches Geschäftsvisum 170 EUR 300 EUR

IV.  DIE STAATSBÜRGER DER DRITTEN LÄNDER (AUSSER EG-STAATEN) SOLLEN SICH NACH DEN VISAGEBÜHREN TELEFONISCH UNTER (030/226-511-84) ERKUNDIGEN.

V. BEZAHLUNG VON VISAGEBÜHREN


Die Visagebühren werden mit EC-, Master- oder Visa-Karten deutscher Banken bezahlt.